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Entscheidungen / Urteile im Sozialrecht

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Urteile / Entscheidungen des Bundessozialgerichtes aus den Jahren :



 

Nachschlagewerk

 

Titel:


Presse-Mitteilung Nr. 32/18 vom 5.7.2018

Quellenangabe :


Bundessozialgericht

Spruchkörper :


8. Senat

veröffentlicht am :


5. Juli 2018 (Donnerstag)


Entscheidung :


Bundessozialgericht
Bundesadler
BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
Tel. (0561) 3107-1, Durchwahl -460, Fax -474
e-mail: pressestelle@bsg.bund.de
Internet: http://www.bundessozialgericht.de


Kassel, den 5. Juli 2018

Terminbericht Nr. 32/18
(zur Terminvorschau Nr. 32/18)

 

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 5. Juli 2018. 

   

1)     Der Senat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Beklagte ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erstattungspflichtig, denn er war für die Leistungen der erneuten stationären Unterbringung des hilfebedürftigen G örtlich nicht zuständig. Ein Fall der fortgesetzten örtlichen Zuständigkeit des Beklagten nach § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII liegt nicht vor, weil G vor seiner Rückkehr in die stationäre Einrichtung nicht stationär untergebracht war. Er hatte selbst eine Wohnung angemietet und die Einrichtung während dieser Zeit nicht die Gesamtverantwortung für seine tägliche Lebensführung. Auf den (nahtlosen) Wechsel aus einer Form Ambulant-betreuten-Wohnens in eine stationäre Einrichtung (sog "gemischte Kette") ist § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII auch nicht analog und unter Berücksichtigung des Normzwecks der für nahtlose Ketten Ambulant-betreuten-Wohnens geltenden Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs 5 SGB XII anwendbar. Systematik und Gesetzeshistorie schließen das Vorliegen einer planwidrigen Nichtregelung der örtlichen Zuständigkeit in Fällen "gemischter Ketten" aus.
 
Sozialgericht Koblenz - S 16 SO 32/14
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 4 SO 86/15
Bundessozialgericht - B 8 SO 32/16 R
 
2)     Der Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Für die Klage auf (negative) Feststellung, dass wegen Vorliegens einer unbilligen Härte ein Unterhaltsanspruch nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist, ist vorliegend der Sozialrechtsweg gegeben. Die Klage ist aber unzulässig. Die begehrte Feststellung mit dem Ziel der Klärung, ob ein Auskunftsanspruch überhaupt bestehen kann, wäre nur zulässig, wenn sie es ermöglicht, den Streit unter den Beteiligten abschließend zu klären. Das ist aber nicht der Fall. Zwar ist die Frage der unbilligen Härte eine solche, die sich nach öffentlich-rechtlichen Kriterien beurteilt. Der Unterhaltsanspruch geht aber nach § 94 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII nur insoweit nicht über, "soweit" der Übergang eine unbillige Härte bedeuten würde. Aus dem Wortlaut und der Systematik der Norm folgt damit ein untrennbarer Zusammenhang von Unterhaltsanspruch und der begehrten Feststellung, der einer "endgültigen Klärung" der Frage nach dem Vorliegen einer besonderen Härte im sozialgerichtlichen Verfahren entgegensteht.
 
Sozialgericht Bayreuth - S 4 SO 82/14
Bayerisches Landessozialgericht - L 18 SO 29/15
Bundessozialgericht - B 8 SO 21/16 R
 
3)     Die Beteiligten haben zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich geschlossen.
 
Sozialgericht Aachen - S 19 SO 205/12
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 9 SO 128/14 -
Bundessozialgericht - B 8 SO 27/16 R
 
4)     Der Senat hat die Revision des klagenden Landkreises zurückgewiesen. Die Kosten für die Erweiterung der Werkstatt der Beklagten gehören zu den für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten; denn nur so ist es der Werkstatt möglich, ihrem neuen Auftrag gemäß weitere 70 behinderte Menschen zur Beschäftigung aufzunehmen. Der Kläger behauptet lediglich pauschal, dass es sich wegen der Ausstattung auf dem technisch neuesten Stand zum Großteil um Kosten für technische Anlagen handele, die die Arbeitskraft von behinderten Menschen ersetzen und damit lediglich der Steigerung der Produktivität der Wäscherei und des Restaurants dienen sollten. Mit diesem pauschalen Einwand ist er aber schon deshalb ausgeschlossen, weil er auf Grundlage von detaillierten Planungsunterlagen der Beklagten selbst der Erweiterung zugestimmt hatte. Das Zustimmungserfordernis schützt ihn in einem solchen Fall ausreichend davor, im Nachgang überhöhte Investitionskosten übernehmen zu müssen. Der Kläger hat im Schiedsverfahren zudem nichts vorgetragen, was die Schiedsstelle zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit einzelner Ausgaben hätte veranlassen müssen.
 
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 23 SO 187/14 KL
Bundessozialgericht - B 8 SO 28/16 R
 
5)     Die Revision des beklagten Sozialhilfeträgers hatte nur in geringem Umfang Erfolg; er hat der Klägerin lediglich 11456,51 Euro (statt 11459,83 Euro) zu zahlen. Im Übrigen hat der Senat die Revision zurückgewiesen. Der Beklagte hat es zu Unrecht unter Hinweis auf geringere Kosten in einer anderen Pflegeinrichtung (sog "Mehrkostenvorbehalt") abgelehnt, der Schuld der verstorbenen Hilfeempfängerin aus dem Heimvertrag mit der Einrichtung beizutreten. Das der Klägerin geschuldete Entgelt entspricht seiner Höhe nach den nach dem SGB XI vereinbarten Pflegesätzen. Daran ist auch der Beklagte gebunden. Er war an den Verhandlungen beteiligt und hat den getroffenen Vereinbarungen nicht widersprochen bzw sein Einvernehmen erteilt. Die Höhe der (weiteren) gesondert berechenbaren Investitionskosten folgt aus den selbst mit der Klägerin ausgehandelten Verträgen. Die damit vereinbarten Vergütungen sind nach der gesetzlichen Systematik typisierend als wirtschaftlich anzusehen und können schon deshalb keine "unverhältnismäßigen Mehrkosten" iS des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB XII bedeuten.
 
Sozialgericht Neuruppin - S 14 SO 75/10
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 15 SO 141/12
Bundessozialgericht - B 8 SO 30/16 R 

 

 

 

Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von ambulant betreuter Wohnmöglichkeit in stationäre Einrichtung - keine Anwendung des § 98 Abs 2 S 2 SGB 2
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Presse-Vorbericht Nr. 32/18 vom 29.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 32/18 vom 5.7.2018
5. Juli 2018 (Donnerstag)
Sozialgerichtliches Verfahren - isolierte Feststellungsklage - negative Feststellung eines Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger wegen unbilliger Härte - Unzulässigkeit - keine abschließende Klärung des Rechtsstreits
Presse-Vorbericht Nr. 32/18 vom 29.6.2018
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5. Juli 2018 (Donnerstag)
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Parallelentscheidung zu dem Urteil des BSG vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R.
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